Informationen zu den Tarifarten und der Erfassung
Grundversorgungstarife (GVT):
Für GVT besteht eine Veröffentlichungspflicht.
Die öffentliche Bekanntgabe muss mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung geschehen, meist auf Website (99%), selten auch nur Amtsblatt oder Ähnliches.
Die Daten zu den GVT für Strom und Gas umfassen alle von der GET AG recherchierten, veröffentlichten Tarife (SLP) der Grundversorger, bundesweit für Haushalts- und Gewerbekunden.
Ersatzversorgungstarife (EVT):
Für EVT besteht auch eine Veröffentlichungspflicht.
Die Preise können ohne Einhaltung einer Frist angepasst werden, Änderungen zu jedem 1. und 15. eines Monats möglich.
Die Daten zu den EVT für Strom und Gas umfassen alle von der GET AG recherchierten, veröffentlichten Tarife (SLP) der Grundversorger, bundesweit für Haushalts- und Gewerbekunden.
Sondertarife:
Sondertarife sind Produkte außerhalb der GVT und EVT.
Für Sondertarife besteht generell keine Veröffentlichungspflicht.
Die Daten zu den Sondertarifen für Strom und Gas umfassen alle von der GET AG recherchierten, veröffentlichten Tarife (SLP) der Grundversorger, bundesweit für Haushalts- und Gewerbekunden.
Sondertarife eines Grundversorgers im eigenen Grundversorgungsgebiet (GVG) werden ähnlich wie die GVT häufig auf der Website veröffentlicht.
Andernfalls nehmen wir Kontakt zum Versorger auf, um die Daten zu erhalten.
Besonderheiten der Sondertarife PLZ-/Netzbetreiberabhängig:
Neben den Grundversorgern bieten auch reine Lieferanten überregional bzw. häufig im gesamten Bundesgebiet Produkte an.
Die Preise der Tarife können dann von der PLZ, Ort, Ortsteil und/oder dem Netzbetreiber (NB) abhängig sein und enthalten häufig verschiedene Staffelungen und Boni. Diese Daten sind auf manuellem oder automatisiertem Weg nicht recherchierbar.
Hier sind wir als GET AG immer auf die Versorger angewiesen, dass diese uns die Preislisten der Produkte mit den PLZ/NB-abhängigen Preisen auch zur Verfügung stellen und zudem zulassen, dass wir diese über unsere Tools und Software Dritten verfügbar machen dürfen.